Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98 Z   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,18373
FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98 Z (https://dejure.org/2005,18373)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2005 - 4 K 1805/98 Z (https://dejure.org/2005,18373)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 4 K 1805/98 Z (https://dejure.org/2005,18373)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,18373) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zur buchmäßigen Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 zum Ort der Zuwiderhandlung; Vorabentscheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWGV 1062/87 Art. 11a Abs. 2; EWGV 1429/90
    Berechtigung zur buchmäßigen Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 zum Ort der Zuwiderhandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechtigung zur buchmäßigen Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) 1062/87 zum Ort der Zuwiderhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

    Auszug aus FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98
    Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 (Az.: C-300/03, ZfZ 2005, 84) ihre Meinung bestätigt habe, da nach den dortigen Ausführungen der Abgangsmitgliedstaat bei nicht erledigten Versandverfahren nur dann zur Abgabenerhebung beim Hauptverpflichteten berechtigt sei, wenn er diesen zuvor darauf hingewiesen habe, dass er innerhalb einer dreimonatigen Frist den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachweisen könne.

    Zur Drei-Monatsfrist des Art. 11a Abs. 2 VersandDVO und seiner Nachfolgevorschrift, Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO a.F., hat der EuGH bislang entschieden, dass der Abgangsmitgliedstaat die Abgaben nur erheben könne, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen habe, dass er über eine Frist von drei Monaten verfüge, um die erforderlichen Nachweise über den ordnungsgemäßen Abschluss des Versandverfahrens bzw. über den Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt worden seien (Urteile vom 21. Oktober 1999, Az.: C-233/98, ZfZ 2000, 18, und vom 20. Januar 2005, Az.: C-300/03, ZfZ 2005, 84).

    Soweit der EuGH im Urteil vom 20. Januar 2005, a.a.O., ausführt, dass die Angabe der Frist der Steuererhebung vorausgehen müsse, handelt es sich zum einen um ein obiter dictum, da in dem dort entschiedenen Fall dem Hauptverpflichteten überhaupt keine Frist zur Nachweisführung eingeräumt worden und die Klage schon aus diesem Grund begründet war; zum anderen war in diesem Fall der Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO a.F. anzuwenden, in dessen Wortlaut ausdrücklich geregelt war, dass der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Abgaben erhebt.

    Aus den vorgenannten Gründen meint der Senat, dass weder die Argumentation des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2005, a.a.O., noch die des BFH-Urteils vom 06. Dezember 2001, a.a.O., als allein ausschlaggebendes Entscheidungskriterium auf den hier vorliegenden Streitfall angewendet werden kann.

  • BFH, 06.12.2001 - VII R 102/00

    Einfuhrabgaben; Zuwiderhandlungen im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

    Auszug aus FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98
    Überdies hat der BFH - ungeachtet des Wortlauts der Vorschrift - in seinem Urteil vom 06. Dezember 2001, Az.: VII R 102/00 (ZfZ 2002, 1999), zu Art. 379 ZK-DVO a.F. entschieden, dass der Steuerbescheid bereits vor Ablauf der Drei-Monatsfrist erteilt werden darf.

    Aus den vorgenannten Gründen meint der Senat, dass weder die Argumentation des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2005, a.a.O., noch die des BFH-Urteils vom 06. Dezember 2001, a.a.O., als allein ausschlaggebendes Entscheidungskriterium auf den hier vorliegenden Streitfall angewendet werden kann.

    Das Gericht hält es daher - ähnlich wie der BFH in seinem Urteil vom 06. Dezember 2001, a.a.O., - für ebenfalls vertretbar, die Abgaben vor Beginn und Ablauf der Drei-Monatsfrist buchmäßig zu erfassen und dem Hauptverpflichteten mitzuteilen, sofern ihm noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren die Drei-Monatsfrist gewährt wird.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-233/98

    Lensing & Brockhausen

    Auszug aus FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98
    Sie bezieht sich zum anderen auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- vom 21. Oktober 1999 (Az.: C-233/98, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern -ZfZ- 2000, 18) und meint, dass es dem Beklagten bereits im April 1991 möglich gewesen wäre, der Klägerin eine Frist von drei Monaten zum Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung zu setzen.

    Zur Drei-Monatsfrist des Art. 11a Abs. 2 VersandDVO und seiner Nachfolgevorschrift, Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO a.F., hat der EuGH bislang entschieden, dass der Abgangsmitgliedstaat die Abgaben nur erheben könne, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen habe, dass er über eine Frist von drei Monaten verfüge, um die erforderlichen Nachweise über den ordnungsgemäßen Abschluss des Versandverfahrens bzw. über den Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt worden seien (Urteile vom 21. Oktober 1999, Az.: C-233/98, ZfZ 2000, 18, und vom 20. Januar 2005, Az.: C-300/03, ZfZ 2005, 84).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98
    Der EuGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Komplex der nichterledigten Versandverfahren entschieden, dass die Elf-Monatsfrist des Art. 11a Abs. 1 VersandDVO eine Ordnungsfrist darstelle, die für Zollbehörden der Mitgliedstaaten zwar verbindlich sei, deren Nichteinhaltung jedoch keine weiteren Rechtsfolgen zugunsten des Hauptverpflichteten nach sich ziehe (Urteil vom 14. November 2002, Az.: C-112/01, ZfZ 2003, 50 für die insoweit gleichlautende Nachfolgevorschrift des Art. 379 Abs. 1 Zollkodex-DurchführungsVO -ZK-DVO- a.F.).

    Diese Sichtweise findet Unterstützung auch in der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14. November 2002, a.a.O.), wonach die Elf-Monatsfrist des Art. 11a Abs. 1 VersandDVO keine Ausschlussfrist in dem Sinne ist, dass danach keine Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten mehr möglich wäre.

  • FG Hamburg, 28.08.2007 - 4 K 93/07

    Nach Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr.

    Angesichts des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts des Landes Brandenburg (Beschluss vom 12.10.2005, 4 K 1805/98 Z) zu der Frage, ob die Dreimonatsfrist des Art. 11a Abs. 2 VO Nr. 1062/87 abgelaufen sein muss, bevor der Abgabenbescheid erlassen wird, haben die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht